|
|||||||||||||||||||
|
Die »Zeitschrift für Heereskunde« Ausgabe 409Juli/September 2003 - Auszüge 1 -Ulrich Herr: ![]() Nach dem Krieg von 1866 schlossen das Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach, die Herzogtümer Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und Gotha, Sachsen-Meiningen sowie die Fürstentümer Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß ältere und jüngere Linie am 26. Juni 1867 mit Preußen eine Militärkonvention ab. Im Ergebnis der Militärkonvention bildete das aus drei Bataillonen bestehende Großherzogliche Infanterie-Regiment ein eigenständiges Regiment im Rahmen des Heeres des unter preußischer Führung stehenden Norddeutschen Bundes. Dieses Regiment erhielt zunächst die Bezeichnung 5. Thüringisches Infanterie-Regiment Nr. 94 (Großherzog von Sachsen), 1912 dann Infanterie-Regiment Großherzog von Sachsen (5. Thüringisches) Nr. 94. Abb.: Helmbeschlag eines Reserveoffiziers (ohne Bandeau!) nach der A.C.O. vom 6. April 1869. Peter Freyda: ![]() Anhand von bis heute überlieferten Quellen untersucht der Verfasser die Ausrüstung der preußischen Kavallerie-Regimenter (Kürassiere und Dragoner) mit Blankwaffen am Ende des 18. Jahrhundert – also erst nach dem Tode Friedrich des Großen. Aus Kostengründen wurde die Einführung einer neuen Blankwaffe mit Rückenklinge zunächst bei den Dragonern bis 1798 zurückgestellt, danach sollten die Kürassier-Regimenter die neue Waffe erhalten - zuerst das Regiment Garde du Corps.
|
||||||||||||||||||